Auszug aus der Ethikrichtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit

  

3.2 Grundsätze zur Schweigepflicht

 

Der/die Psychologe/in ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Die gleiche Verschwiegenheit gilt für MitarbeiterInnen, PraktikantInnen und Angestellte. Informationen und Ergebnisse, welche der/die Psychologe/in in Ausübung seiner/ihrer klientenbezogenen beruflichen Tätigkeit erlangt, sowie darauf gestützte Folgerungen oder Berichte unterstehen der Schweigepflicht. Sie dürfen nur mit Einwilligung Betroffener weitergegeben werden. Der/die Psychologe/in ist verpflichtet, KlientInnen die Grenzen der Schweigepflicht darzulegen.

Der/die Psychologe/in darf Informationen der Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung für den Unterricht oder die Veröffentlichung nur benützen, wenn die Anonymität des/der Betroffenen gewahrt ist. Im Zweifelsfall ist das ausdrückliche Einverständnis dieser einzuholen.

Gerät der/die klinische Psycholog/in in einen Gewissenskonflikt darüber, ob er/sie seine Verschwiegenheitspflicht zugunsten einer Anzeige verletzen soll, so hat er zunächst für sich selbst eine Interessenabwägung hinsichtlich der verschiedenen Rechtsgüter wie beispielsweise Schutz des anvertrauten Geheimnisses und Schutz von Leib und Leben vorzunehmen. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann dann in einer Notstandslage entschuldbar sein, wenn sie dazu dient, einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden. Es entschuldigt jedoch nur eine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr, die den Eintritt des Schadens als sicher oder höchst wahrscheinlich erscheinen lässt. Sollte der Gewissenskonflikt für den/die betroffene/n Psychologe/in nicht lösbar sein, kann er/sie sich an den Ethikausschuss des Psychologenbeirates wenden.